Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

WTG DVO

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, einer Gasteinrichtung oder einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Beirat, das Vertretungsgremium oder die Vertrauensperson oder entgegen § 31 Absatz 1 Satz 2 die Nutzerinnen -und Nutzerversammlung nicht über beabsichtigte Maßnahmen, die der Mitwirkung unterliegen, informiert,

2. entgegen § 13 Absatz 4 oder § 31 Absatz 4 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt,

3. die Anzeige nach § 23 oder § 33 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

4. entgegen § 13 Absatz 2 oder § 31 Absatz 2 Anträge oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet oder die Ablehnung nicht schriftlich begründet oder

5. der Dokumentationspflicht nach §§ 24, 34, 37 und 44 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/45#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 8 des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt auch, wer als Leistungsanbieterin oder als Leistungsanbieter einer Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 16 Absatz 3 keine Wahl zum Beirat durchführt,

2. entgegen § 16 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der zuständigen Behörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt.

§ 44 § 46